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Das gesetzliche Erbrecht ist im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und gilt unter Juristen als das schwierigste Kapitel des bürgerlichen Rechts. Nachfolgend werden lediglich die elementaren Grundzüge des deutschen gesetzlichen Erbrechts dargestellt. Im Zweifel und bei besonderen Umständen sollte stets juristischer Rat eingeholt werden.
Gesetzliches Erbrecht kommt immer dann zum Tragen, wenn ein Erblasser zu Lebzeiten keine Regelung für seinen Nachlass getroffen hat (Erbfolge nach Testament, Erbvertrag, Vermächtnis, Schenkung etc.), aber Verwandte vorhanden sind. Zu beachten ist, dass stets die Gesamterbfolge eintritt und somit alle Erben als Gesamthandsgemeinschaft als Rechtsnachfolger das Vermögen des Erblassers, ggf. aber auch seine Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch erben.
In jedem Fall erbt ein überlebender Ehegatte. Wer aus der Verwandtschaft außerdem Erbe wird, richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft. Der Gesetzgeber hat hierfür eine Einteilung nach Erbordnungen getroffen. Eine grafische Übersicht zu der 1. bis 3. Erbordnung finden Sie in der rechten Spalte. Darüber hinaus gibt es die 4. und fernere Erbordnungen, diese spielen in der Praxis aber nur selten eine Rolle und sind in aller Regel ein Thema für Fachleute.
Im deutschen Erbrecht spricht man vom sogenannten Eintritts- und Repräsentationsprinzip. Dieses bedeutet, dass an die Stelle eines verstorbenen Erben seine Nachkommen treten und den Stamm des verstorbenen Erben repräsentieren. Daher wird vom Erbrecht nach Stämmen gesprochen. Leicht zu merken ist der Grundsatz:Gut fließt wie das Blut(genetische Verwandtschaft). Abgesehen vom Ehepartner sind angeheiratete Personen (Schwager, Schwägerin, Ehepartner von Onkeln und Tanten, etc.) sowie angeheiratete (Stief)kinder, die nur den Familiennamen durch Einbenennung erhalten haben, nach gesetzlichem Erbrecht nicht erbberechtigt.
Faktisch gilt, dass Erben einer vorangehenden Ordnung alle möglichen Erben einer nachfolgenden ausschließen. Sind z.B. keine Erben 1. Ordnung (Nachkommen) vorhanden, aber Erben der 2. Ordnung (Geschwister bzw. deren Nachkommen), so gehen alle Erbanwärter aus der 3. Ordnung (z.B. Cousins / Cousinen) leer aus. Grundsätzlich gilt: Nur Personen, die den Erbfall erlebt haben, können erben. Die folgenden Absätze beschäftigen sich, ergänzend zu den in der rechten Spalte angebotenen Grafiken, ausführlicher mit den Erbordnungen 1. bis 3. nach gesetzlicher Erbfolge.
1. Erbordnung
Diese Ordnung beschränkt sich auf die Abkömmlinge des Erblassers. Neben den ehelichen Kindern sind dies aber auch nichteheliche und adoptierte Kinder (Die Klärung des Erbrechts eines Adoptivkindes ist oft schwierig. Dazu sollte fachlicher Rat eingeholt werden).
Sind Kinder des Erblassers vor ihm verstorben, so erben deren Nachkommen, also die Enkel des Erblassers, sind diese nicht mehr am Leben, erben die Urenkel, usw. Diese Kette ist theoretisch unendlich fortsetzbar, dieses Prinzip gilt auch für alle weiteren Erbordnungen. Die Bezeichnungen für den Verwandtschaftsgrad lauten hier: Sohn, Tochter, Enkel, Enkelin, Urenkel, Urenkelin, usw.
2. Erbordnung
Die Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Sollten ein Elternteil oder auch beide Eltern bereits verstorben sein, kommen deren weitere Nachkommen zum Zuge, also die Geschwister des Erblassers, und, sollten diese nicht mehr leben, deren Kinder und ggf. Kindeskinder, usw. Die Bezeichnungen für den Verwandtschaftsgrad lauten hier: Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte, usw.
3. Erbordnung
An der Spitze dieser Erbordnung stehen die Großeltern des Erblassers, und zwar sowohl die der mütterlichen Seite wie auch die der väterlichen Seite. Ist ein Großelternteil oder sind beide Großeltern bei Eintritt des Erbfalls bereits verstorben - und das ist der Regelfall -, so treten ihre Nachkommen an ihre Stelle: Dies sind die Onkel und Tanten des Erblassers, und, so sie verstorben sind, ihre Kinder und Kindeskinder. Die Bezeichnungen für den Verwandtschaftsgrad lauten hier: Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine, Großcousin, Großcousine, etc.