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Wissenwertes aus Fachpublikationen

Was Sie vom Erbrecht wissen sollten

Ist ein Todesfall eingetreten, so stellt sich für die Angehörigen und die Erben die Frage, was jetzt im Hinblick auf das Vermögen des Verstorbenen, den Nachlass, zu tun ist. Einen guten Überblick liefert dieser Artikel.

Aus "Erbrecht: vererben, erben - was Sie vom Erbrecht wissen sollten"

Herausgegeben vom Niedersächsischen Justizministerium

Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover

Juli 2002 (11. Auflage) ? Text: Dr. Lothar Haas

Seiten 25 -35


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Das Dreizeugentestament

Gemäß § 2250 Abs. 2 BGB kann derjenige, der sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testamentes nach § 2249 BGB nicht mehr möglich ist, sein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Bei der Beratung über die Wirksamkeit eines Dreizeugentestamentes ist grundsätzlich die Anwendbarkeit der §§ 6 und 7 BeurkG zu beachten.

Aus "ZErb - Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis" mit freundlicher Genehmigung des Zerb Verlag

Ausgabe Mai 2002

Seiten 114 - 116

Autorin: Ursula Seiler, Rechtsanwältin, Angelbachtal


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Anfechtung einer Ausschlagung bei Überschuldung

Wer bei scheinbar überschuldetem Nachlass die Ausschlagung der Erbschaft ohne Rücksicht auf den Berufungsgrund (,"aus welchen Gründen ich zur Erbschaft berufen bin") und ungeachtet der Höhe (gleichgültig, "wie hoch mein Erbteil ist") erklärt, kann im Falle nachträglich sich erweisender Werthaltigkeit des Nachlasses seine Ausschlagungserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe sich seinerzeit über den Nachlasswert geirrt.

Beschluss des OLG Düsseldorf: vom 20. Juli 2004 - I-3 Wx 193/04


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Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall?

Wer als Erbe ein Grundstück erworben hat, erhält vom Grundbuchamt die Aufforderung, das Grundbuch berichtigen zu lassen mit dem Zusatz, dass ein Antrag auf Berichtigung vorerst nicht erforderlich sei, wenn das Grundstück bereits in nächster Zeit veräußert werden soll. So lautet der Text des in Niedersachsen gebräuchlichen Formulars. Wer sich auf diese Nachricht verlässt, kann jedoch unangenehme Überraschungen erleben.

Aus "ZErb - Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis" mit freundlicher Genehmigung des Zerb Verlags

Ausgabe Oktober 2004

Seiten 317 - 318

Autor: Hans-Gerd Findeklee, Rechtsanwalt und Notar


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